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STAND: 10. OKTOBER 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DAS GESUNDHEITSRESORT DER MOUNT MED RESORT BETRIEBS GMBH KIRCHEN, OBERAU 72 A-6311 WILDSCHÖNAU-OBERAU

§ 1
ÜBER UNS

1.1 Die Mount Med Resort Betriebs GmbH (MMR) betreibt das Mount Med Gesundheitsresort in der Wildschönau, Tirol. Unter einem Dach bietet das MMR verschiedene Dienstleistungen, Produkte und Programme an. Im Resort findet die Beherbergung im Hotelbetrieb auf 5-Sterne Niveau und die Verpflegung in den Restaurants statt. Der Bereich Holistic bietet Therapie- und Treatmenträume sowie Fitness- und Bewegungsflächen und einen Wellness & Spa Bereich mit Innen- und Außenpool, Saunen und Dampfbädern an. Der Medical Bereich verfügt über Arzträume, Untersuchungsräume und einen sportmedizinischen / orthopädischen Bereich. MMR legt großen Wert auf ganzheitliche und integrative Medizin, wird jedoch in keinem Fall Vertragspartner für ärztliche und medizinische Dienstleistungen, auch wenn diese unmittelbar im Gesundheitsresort erbracht werden. Hierfür stehen ausschließlich die ärztlichen Kooperationspartner zur Verfügung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Resortaufnahmevertrag der MMR (im Folgenden kurz: AGB) basieren auf den derzeit aktuellen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie“ in der Fassung vom 15.11.2006, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich, ergänzen bzw. ändern diese jedoch insbesondere in Hinblick auf unser Angebot als Gesundheitsresort.

§ 2
GELTUNGSBEREICH

2.1 Diese AGB gelten einerseits für den jeweiligen Hotelaufnahmevertrag betreffend Beherbergung samt diesbezüglicher gastronomischer Leistungen sowie andererseits für alle angebotenen bzw. erbrachten Nebenleistungen bzw. sogenannten „Holistischen Leistungen“ der MMR. Diese AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen schriftlich getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

2.2 Ausdrücklich nicht von diesen AGB und dem jeweiligen Resortaufnahmevertrag erfasst sind die im Resort erbrachten unter dem Ärztevorbehalt stehenden ärztlichen und medizinischen Dienstleistungen, welche auch nicht durch individuelle Vereinbarung zum Gegenstand des Resortaufnahmevertrags der MMR gemacht werden können. Die ärztlichen und medizinischen Dienstleistungen im Gesundheitsresort der MMR erfolgen ausschließlich durch, im Namen und infolge einer jeweiligen individuellen und separaten Beauftragung der kooperierenden Ärzte, jedenfalls wenn und soweit sie unter dem Ärztevorbehalt stehen. MMR erbringt für die ausschließlich selbstständig und im Rahmen ihrer Berufsbefugnis erbrachten Leistungen der mit ihr kooperierenden Ärzte gegebenenfalls Inkassodienstleistungen. Der Vertragspartner stimmt zu, dass die Forderungen der kooperierenden Ärzte nicht nur von MMR zum Inkasso übernommen werden können, sondern gegebenenfalls der kooperierende Arzt mittels separater Einzelvereinbarung seine Honorarforderung an MMR zedieren kann.

2.3 Diese AGB entsprechen aktuellem nationalen österreichischen Recht sowie EU-Recht und berücksichtigen den Konsumentenschutz der Kunden bzw. Gäste. Sie gelten ausschließlich für das Gesundheitsresort in Wildschönau-Oberau. Die Angebote sind grundsätzlich an Verbraucher (Konsumenten) im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gerichtet. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.4 Soweit der Vertragspartner und der jeweilige Gast unterschiedliche Personen sind, gilt Folgendes: Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB und insbesondere auch die damit akzeptierte Hausordnung (§ 7) nicht nur für ihn selbst, sondern auch für den jeweiligen Gast, für den die Buchung vorgenommen wird, verbindlich sind. Er verpflichtet sich, diese AGB dem jeweiligen Gast zur Kenntnis zu bringen und sicherzustellen, dass dieser die Bestimmungen der AGB anerkennt und beachtet. Dies verpflichtet den Gast nicht zur Haftung für finanzielle Verpflichtungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragspartner und dem Gesundheitsressort entstehen, soweit es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Personen- oder Sachbeschädigungen handelt. Die finanzielle Verantwortung verbleibt beim Vertragspartner. Dieser bestätigt jedoch mit seiner Buchung, dass der Gast die AGB des MMR akzeptiert und sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen während seines Aufenthalts einzuhalten.

2.5 Zu diesen AGB der MMR abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, wenn sie nicht ausdrücklich von MMR schriftlich anerkannt wurden.

§ 3
VERTRAGSABSCHLUSS – ANZAHLUNG

3.1 Der Resortaufnahmevertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch MMR zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten der MMR erfolgt.

3.2 MMR ist berechtigt, den Resortaufnahmevertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist MMR verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Resortaufnahmevertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners bei MMR zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens fünf Tage nach der Reservierungsbestätigung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4
BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, falls MMR keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. MMR ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5
RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG – STORNOGEBÜHR

5.1 Sieht der Resortaufnahmevertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann MMR ohne Nachfrist vom Resortaufnahmevertrag zurücktreten.

5.2 Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Resortaufnahmevertrag durch MMR aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.3 Bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Resortaufnahmevertrag durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ohne Stornogebühr aufgelöst werden.

5.4 Außerhalb des im § 5.3 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
a) Ab 20 Tage bis 8 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag: 50 % vom gesamten Arrangementpreis,
b) Ab 7 Tage vor Anreise vor dem vereinbarten Ankunftstag: 90% vom gesamten Arrangementpreis,
c) Am Anreisetag, bei Nichtanreise oder Reiseabbruch 100 % vom gesamten Arrangementpreis.

5.5 Kann der Gast am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.6 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6
BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT

6.1 MMR kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind) oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten der MMR.

§ 7
RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

7.2 Im Rahmen der Hausordnung kann MMR verbindliche Regeln für die Benutzung von speziellen Räumlichkeiten bzw. Einrichtungen Sauna, Schwimmbad, Fitness- und Bewegungsbereiche, Autogarage vorgeben.

§ 8
PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder seines Gasts entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Zusätzlich zu den Kosten des Hotelbetriebs der MMR einschließlich aller Nebenleistungen sind vom Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt auch die Honorare der ärztlichen und medizinischen Leistungen der Ärzte zu bezahlen.

8.2 MMR ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert MMR Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Soweit MMR Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptiert, trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa bei Kreditkartenunternehmungen etc..

8.3 Der Vertragspartner haftet dem MMR gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des MMR entgegennehmen, verursachen.

§ 9
RECHTE DER MMR

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht MMR das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht MMR weiters zur Sicherung ihrer Forderung aus dem Resortaufnahmevertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 MMR steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung ihrer Leistung zu.

§ 10
PFLICHTEN DER MMR

10.1 MMR ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Ärztliche Dienstleistungen werden ausschließlich von Fachärzten aufgrund separater medizinischer Behandlungsverträge erbracht (siehe oben § 2.2)

§ 11
HAFTUNG DER MMR FÜR SCHÄDEN AN EINGEBRACHTEN SACHEN

11.1 MMR haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Eine Haftung der MMR ist nur dann gegeben, wenn die Sachen der MMR oder den von MMR befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern MMR der Beweis nicht gelingt, haftet MMR für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. MMR haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung der MMR, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist MMR aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung der MMR ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme von MMR begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung der MMR ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet MMR nur bis zum Betrag von derzeit EUR 550,00. MMR haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass sie diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihr selbst oder einen ihrer Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 12.1 und § 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann MMR ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als deren Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich der MMR anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 12
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

12.1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Gesundheitsresort von Natur aus insbesondere in Nassund Außenbereichen Stellen ausweist, die nur mit besonderer Vorsicht bzw. geeigneter Fußbekleidung vor allem in Hinblick auf eine mögliche Rutschgefahr zu betreten sind (z.B. winterliche Außenbereiche mit Schnee/ Eis, Nassbereiche der Spa-Anlagen). Die Gäste sind höflich angehalten, dies zu berücksichtigen. Ein Eigenverschulden des Gastes reduziert eine eventuelle Haftung von MMR entsprechend.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung der MMR für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.3 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung der MMR für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13
VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG

13.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann MMR der Verlängerung des Beherbergungsvertrags zustimmen. MMR trifft dazu aber keine Verpflichtung.

13.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Resortaufnahmevertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebs infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. MMR ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.

§ 14
BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGS – VORZEITIGE AUFLÖSUNG

14.1 Wurde der Resortaufnahmevertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

14.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist MMR berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. MMR wird in Abzug bringen, was sie durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

14.3 MMR ist berechtigt, den Resortaufnahmevertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn
a) der Vertragspartner bzw. der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, Mitarbeitern der MMR oder sonstigen im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) MMR begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des MMR in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des MMR zuzurechnen ist;
c) Zimmer und sonstige Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
d) eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
e) der Vertragspartner bzw. der Gast die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (drei Tage) nicht bezahlt.

14.4 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann MMR den Resortaufnahmevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder MMR von ihrer Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 15
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

15.1 Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz der MMR. Gerichtsstand ist A-6311 Wildschönau-Oberau.

15.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz der MMR, wobei MMR überdies berechtigt ist, ihre Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

15.4 Wurde der Resortaufnahmevertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

15.5 Wurde der Resortaufnahmevertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 16
DATENSCHUTZ

16.1 Im Rahmen des Vertragsabschlusses speichert und verarbeitet MMR jene Daten des Vertragspartners und seiner Gäste, die zur Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen notwendig sind (z.B. Name, Kontaktdaten). Sofern Zahlungen direkt über das System getätigt werden, speichert und verarbeitet MMR weiters die Kreditkartennummer, die Kartenprüfnummer, Angaben zur Gültigkeitsdauer der Kreditkarte sowie den Vornamen und Nachnamen des Karteninhabers. Diese Daten werden – sofern keine darüberhinausgehende, ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt – lediglich zum Zweck der Erfüllung von Resortaufnahmeverträgen sowie zur Abwicklung der Bezahlung verarbeitet. Diese Daten werden gemäß Art 6 Abs 1 lit b Datenschutz-Grundverordnung (in der Folge kurz: „DSGVO“) rechtmäßig erhoben, da sie zur Erfüllung des Vertrags zwischen MMR und dem Vertragspartner bzw. Gast erforderlich sind. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten des Teilnehmers erfolgt ausschließlich an den Zahlungsdienstleister, an ärztliche Kooperationspartner sowie an sonstige Dienstleister der MMR, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags bzw. zur Erfüllung der berechtigten Interessen des ärztlichen Kooperationspartners bzw. der MMR unbedingt notwendig ist. Vom Vertragspartner bzw. Gast freiwillig angegebene Daten werden entsprechend dem von ihm angegebenen bzw. angestrebten Zweck verarbeitet und nach Zweckerfüllung gelöscht.

16.2 Der Vertragspartner bzw. Gast hat jederzeit das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten MMR von ihm erfasst hat. Sollten die erfassten Daten unrichtig sein oder werden, kann der Vertragspartner bzw. Gast eine Berichtigung der Daten verlangen. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kommt dem Vertragspartner bzw. Gast außerdem ein Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18f DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) zu. Eine deutsche Fassung der DSGVO findet sich unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE

Bei Fragen zur Verarbeitung ihrer Daten können sich Teilnehmer an folgende Kontaktadresse bei MMR wenden: info@mountmedresort.com.

16.3 Sollte der Vertragspartner bzw. Gast der Ansicht sein, dass MMR bei der Verarbeitung seiner Daten gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, hat er das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (in Österreich ist dies die Datenschutzbehörde).

16.4 Der Vertragspartner bzw. Gast findet die Datenschutzerklärung von MMR, die einen integrierten Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen bildet, unter folgendem Link: https//www.mountmedresort.com/datenschutz.

§ 17
SONSTIGES

17.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Partei, welche die Frist zu wahren hat. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feier- oder Wochenendtag, so gilt der darauffolgende Werktag.

17.2 Erklärungen müssen der jeweiligen Partei am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

17.3 MMR ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der MMR aufzurechnen, es sei denn, MMR ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von MMR schriftlich anerkannt.

17.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

STAND: 10. OKTOBER 2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB) DER MOUNT MED RESORT BETRIEBS GMBH KIRCHEN, OBERAU 72 A-6311 WILDSCHÖNAU-OBERAU

§ 1
ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) entsprechen aktuellem nationalen österreichischen Recht sowie EU-Recht und berücksichtigen den Konsumentenschutz unserer Kunden. Sie gelten ausschließlich für die in unserem Verkaufslokal in unserem Gesundheitsresort in Wildschönau-Oberau abgeschlossenen Warenverkäufe zum Eigenverbrauch in haushaltsüblichen Mengen. Unsere Angebote sind grundsätzlich an Verbraucher i.S.d. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gerichtet. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AVB sowie verbindliche Zusicherungen jeglicher Art durch unsere Mitarbeiter müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.

§ 2
ANGABEN UND PREISE

2.1 Die in unseren Katalogen, Prospekten und anderen Unterlagen oder im Internet angegebenen Maße, Abbildungen und Beschreibungen sind fallweise nur annähernd angegeben. Insbesondere kann das Farberscheinen der Waren oder Verpackungen auf Fotografien durch die Lichtverhältnisse von den Farben der Originalware abweichen. Der Kunde muss sich daher vor dem Kauf die von ihm ausgewählte Ware unmittelbar ansehen und anerkennt mit dem Kauf ihr tatsächliches Erscheinungsbild.

2.2 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und/oder Kalkulationsfehler sind unverbindlich und führen insbesondere zu keinen wie immer gearteten Ersatzansprüchen des Kunden.

2.3 Die Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. Im Falle von Widersprüchen zwischen in unserem Verkaufslokal ausgeschilderten Preisen und den an der Kassa in Rechnung gestellten Preisen aus unserem elektronischen System gelten die Preise aus unserem elektronischen System. Der Kunde hat daher bei der Zahlung sofort die in der Rechnung ausgewiesenen Preise zu überprüfen (vgl. auch § 3.2).

§ 3
WARENÜBERGABE, ZAHLUNG UND EIGENTUM

3.1 Der gesamte Kaufpreis ist gegen Übergabe der Ware und der Rechnung entweder vor Verlassen unseres Verkaufslokals an der Kassa in bar (bzw. durch andere Zahlungsmittel) oder, wenn der Kunde auch Gast des Gesundheitsressorts ist, mittels Verrechnung auf seinem Gastkonto im Zuge des Check-out aus dem Gesundheitsressort zu bezahlen. Mit vollständiger Zahlung und Übernahme der Ware gehen Nutzung und Gefahr auf den Kunden über und der Kunde erhält das Eigentum an der gekauften Ware. Im Falle der Bezahlung mittels Zahlschein bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum; die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlung sofort die Rechnung sowie das Rückgabegeld auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Derartige Unrichtigkeiten sind unserem Mitarbeiter an der Kassa unverzüglich anzuzeigen, andernfalls wir nur mehr für jedermann offensichtliche Irrtümer anerkennen können.

3.3 Die Beschädigung von Originalgebinden oder Verpackungen sowie die Beschädigung von Waren in unserem Verkaufslokal führt zur Kauf- und Abnahmeverpflichtung.

3.4 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben wir Eigentümerin der übergebenen bzw. gelieferten Waren.

§ 4
UMTAUSCH

4.1 Wir tauschen unseren Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Kauf (Übergabe und Bezahlung der Ware) die Ware ohne Angabe von Gründen um, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a) Die betreffende Ware ist keine Abverkaufsware und/oder preisreduzierte Ware.
b) Es wird der Kassabon bzw. die Rechnung im Original vorgelegt.
c) Die betreffende Ware weist keine erkennbaren Gebrauchsspuren auf.

4.2 Der Kunde hat kein Recht auf eine Kaufpreisrückerstattung in bar, sondern nur auf Umtausch der Ware oder – sofern ein Umtausch nicht möglich ist oder für uns mit unzumutbarem bzw. unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre – auf eine Warengutschrift. Der Kunde hat uns die Umtauschware gleichzeitig mit seiner Bitte, diese umzutauschen, zu übergeben. Dies unabhängig davon, ob die von ihm gewünschte Ersatzware lagernd ist oder erst geordert werden muss.

§ 5
GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

5.1 Unseren Kunden stehen selbstverständlich alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wenn sie Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind. Für Mängel (z.B. Schäden, Verunreinigungen) an Waren, die vom Kunden schuldhaft verursacht wurden oder die aus gewöhnlicher Abnutzung entstanden sind, ist dieser alleine haftbar. Solche Mängel unterliegen weder der Gewährleistung noch unseren sonstigen Serviceleistungen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Ware (siehe dazu auch unten § 5.3), für Unternehmer sechs Monate ab Übergabe der Ware.

5.2 Wir gewährleisten die Eignung unserer Waren zum jeweiligen bestimmungsgemäßen Zweck. Die Eignung der von uns verkauften Ware zu anderen Zwecken unserer Kunden können wir leider nicht zusichern. Jeder Kunde ist daher für die vorherige Prüfung und Feststellung der Eignung der von ihm ausgewählten Ware alleine verantwortlich. Unsere schriftlichen Angaben zum Kaufgegenstand sind nur im Rahmen des üblichen Verständnisses zu verstehen, mündliche Angaben unserer Mitarbeiter sind unverbindlich. Unsere Kunden haben jedoch die kostenlose Möglichkeit, eine bei uns gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen umzutauschen, wenn die in § 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

5.3 Für unwesentliche Mängel besteht kein Gewährleistungsanspruch. Für wesentliche Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate an der Ware auftreten, wird grundsätzlich vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren, soweit nicht eine seitens des Kunden verursachte Beschädigung offensichtlich ist. Bei wesentlichen Mängeln, die erst nach sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, hat der Kunde nachzuweisen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorgelegen haben.

5.4 Zur Übernahme der Ware an der Kassa gilt Folgendes: Der Kunde hat die von ihm ausgewählte Ware spätestens bei der Übernahme zu kontrollieren und Mängel (z.B. Schäden, Verunreinigungen) unverzüglich unserem Mitarbeiter an der Kassa zu melden. In einem solchen Fall ist der Kunde berechtigt, die Ware gegen ein gleiches Warenstück auszutauschen, soweit ein solches bei uns im Verkaufslokal noch vorhanden ist. Ist kein mangelfreies Warenstück mehr vorhanden, hat der Kunde das Recht, die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Der Kunde hat jedoch kein Recht auf Kaufpreisminderung; die Entscheidung darüber bleibt uns im Einzelfall vorbehalten. Meldet der Kunde keinen Mangel und übernimmt und bezahlt er die Ware an der Kassa, wird davon ausgegangen, dass die Ware in einem reinen und unbeschädigt ersichtlichen Zustand von ihm übernommen wurde. Wählt und kauft der Kunde hingegen eine Ware mit frei ersichtlichen Mängeln, akzeptiert er diese mit der Übernahme.

5.5 Zeigt sich erst nach Übernahme und Zahlung ein Mangel an der Ware, wird entweder der Mangel behoben oder die Ware gegen ein mangelfreies Warenstück ausgetauscht (Ersatzlieferung), sofern dieses bei uns im Verkaufslokal noch vorhanden oder noch lieferbar ist. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung steht dem Kunden zu. Eine Vertragsauflösung (Wandlung) mit Rückabwicklung des Geschäfts durch Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rücknahme der mangelhaften Ware erfolgt nur, wenn uns die Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung in angemessener Zeit unmöglich ist oder dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für uns verbunden ist. Mängel eines Teils der gekauften Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der restlichen Ware, sofern der andere, mängelfreie Teil selbstständig verwendet werden kann.

5.6 Wesentliche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können oder die sich naturgemäß erst später beim Gebrauch der Ware zeigen, sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Risiko des Zugangs der Mängelrüge trägt der Kunde; langt diese nicht bei uns ein, gilt diese als nicht erhoben. Kommt der Kunde diesen Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten nicht rechtzeitig nach, gilt die Ware als genehmigt und er kann keine Ansprüche wegen des Mangels mehr geltend machen (insbesondere nicht aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum).

5.7 Nach dem Kauf entstandene Mängel an Waren, normaler Verschleiß bzw. die gewöhnliche Abnutzung der Ware unterliegen weder der Gewährleistung noch unseren sonstigen Serviceleistungen. Auf die Gebrauchs-, Pflege- und Reinigungshinweise, die sich zum Beispiel auf Warenetiketten bzw. -beschreibungen befinden, wird ausdrücklich hingewiesen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch falschen Gebrauch, falsche Lagerung, Reinigung oder Pflege entstehen.

5.8 Unsere Produkte sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt und entsprechen den höchsten Qualitätsstandards. Bitte beachten Sie die Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise auf der Verpackung. Konsultieren Sie vor der Verwendung einen Arzt oder Apotheker, insbesondere wenn Sie schwanger sind, stillen, Medikamente einnehmen oder an einer Krankheit leiden. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Missachtung der Gebrauchsanweisungen entstehen. Die Haftung des jeweiligen Herstellers unserer Produkte beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

5.9 Unsere Haftung für Schadenersatz ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter und weiteren Erfüllungsgehilfen.

§ 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. In diesem Fall kommt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung zur Anwendung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

6.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-6311 Wildschönau-Oberau.

6.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich, ausgenommen das UN-Kaufrecht und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.

Alpine Ruhe
Medizinische Präzision

Elegante Zimmer und private Chalets. Spa, Erholungsbereiche und gehobene Cuisine. Eine regenerative Umgebung, die ganz auf Ihr Wohlbefinden ausgerichtet ist.

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